MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 8 MMHm-AVFachkräfte
1. Abschnitt Allgemeines
(1) Fachkräfte sind
1. Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes,
2. zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und
3. Heilmasseure gemäß dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. Nr. I 169/2002,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
(2) Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung, Anleitung und Aufsicht der Modulteilnehmer im Rahmen der praktischen Ausbildung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-09-23