Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

§ 9 MMHm-AVRäumliche und sachliche Ausstattung

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Ausbildungsstätten haben eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen bzw. der Sachausstattung haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:

1. Bibliothek,

2. Arbeitsräume für die Lehrkräfte,

3. Aufenthalts- und Sozialräume für die Modulteilnehmer,

4. Räume für die Administration der Ausbildungen.