ZivMediat-AV · Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung
§ 3 ZivMediat-AVUmfang
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 6.
Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des § 10 Abs. 2 ZivMediatG im Einzelfall nichts anderes ergibt.
Verweist auf
- ZivMediat-AV Art. 10
- ZivMediat-AV § 6