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ZivMediat-AV · Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

§ 3 ZivMediat-AVUmfang

In KraftAmtlicher Text

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 6.

Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des § 10 Abs. 2 ZivMediatG im Einzelfall nichts anderes ergibt.