§ 28 Abkommen – Einkommen- und VermögensteuerMITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Artikel 28
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Mongolei plus MLI ( BGBl. III Nr. 93/2018 ) in Anlage 2
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.