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Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuer · Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)

§ 29 Abkommen – Einkommen- und VermögensteuerIN-KRAFT-TRETEN

Artikel 29

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden auf Steuern aller Kalenderjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.