§ 1a TSchGUmsetzung und Durchführung von EU-Recht
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen und in der Anlage genannt werden.