Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll · Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll
§ 3 Suchtgiftkonvention 1961 – ProtokollÄnderungen des Artikels 10 Absätze 1 und 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention
Artikel 3
Absätze 1 und 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt:
„(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates beträgt fünf Jahre; sie können wiedergewählt werden.
(4) Der Rat kann auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrates entlassen, wenn es die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Suchtgiftkontrollrates.