Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll · Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll
§ 4 Suchtgiftkonvention 1961 – ProtokollÄnderung des Artikels 11 Absatz 3 der Einzigen Suchtgiftkonvention
Artikel 4
Absatz 3 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:
„(3) Der Suchtgiftkontrollrat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind.“