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PAG · Patentamtsgebührengesetz

§ 20 PAGFür die Anmeldung zu zahlende Gebühren

8. Abschnitt Musteranmeldungen und Muster

In KraftAmtlicher Text

Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42 .

(1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

1. Anmeldegebühr

a) für eine Einzelanmeldung

65 Euro,

b) für eine Sammelanmeldung

122 Euro,

zuzüglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;

2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung

50 vH

der zu zahlenden Anmeldegebühr;

3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse

15 Euro,

4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar

80 Euro.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 124/2017 )

(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 um 5 Euro.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-01-01