PAG · Patentamtsgebührengesetz
§ 6 PAGJahresgebühren
1. Abschnitt Nationale Patentanmeldungen und Patente
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42 .
(1) Für jedes Patent sind für das sechste und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre zu zahlen.
(2) Die Jahresgebühr beträgt
für
das sechste Jahr
100 Euro,
für
das siebente Jahr
200 Euro,
für
das achte Jahr
300 Euro,
für
das neunte Jahr
400 Euro,
für
das zehnte Jahr
500 Euro,
für
das elfte Jahr
600 Euro,
für
das zwölfte Jahr
700 Euro,
für
das dreizehnte Jahr
800 Euro,
für
das vierzehnte Jahr
900 Euro,
für
das fünfzehnte Jahr
1 000 Euro,
für
das sechzehnte Jahr
1 100 Euro,
für
das siebzehnte Jahr
1 200 Euro,
für
das achtzehnte Jahr
1 300 Euro,
für
das neunzehnte Jahr
1 500 Euro,
für
das zwanzigste Jahr
1 700 Euro.
(3) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden, ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen und beträgt 370 Euro.
(4) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-01