PAG · Patentamtsgebührengesetz
§ 38 PAGSchlussbestimmungen
4. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
PAG · Patentamtsgebührengesetz
4. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.