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Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2 · Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005

§ 7 Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2Auskunftspflichtige

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Auskunft gemäß Anlage 1 haben zu erteilen:

1. beim Inlandverkehr und grenzüberschreitenden Verkehr unverzüglich nach Anlegen

a) in den öffentlichen Häfen der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte (§ 2 Z 27 Schifffahrtsgesetz);

b) in allen übrigen Häfen und Anlegestellen der den Transport durchführende Umschlagtreibende;

2. bei der Fahrt durch die Schleuse Ottensheim der Schiffsführer.

(2) Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage 2 haben die Schleusenaufsichten zu erteilen.

(3) Stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich fest, dass die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 1 ihrer Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sind, so sind die Leiter der inländischen Vertretung des den Transport durchführenden Schifffahrtstreibenden (Agentie) zur ergänzenden Auskunft verpflichtet.