Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2 · Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005
§ 8 Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2Erhebungsunterlagen
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.