Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2 · Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005

§ 9 Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2Mitwirkungspflichten

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare zeitgerecht, vollständig und dem besten Wissen entsprechend auszufüllen.

(2) Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind unmittelbar zu übergeben:

1. vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a der Hafenverwaltung;

2. vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 der Schleusenaufsicht Ottensheim.

(3) Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind gesammelt bis spätestens zum 15. des der Berichtsperiode folgenden Monats an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln:

1. von der Hafenverwaltung sowie von der Schleusenaufsicht Ottensheim gemäß Abs. 2;

2. vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 7 Abs. 2.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Weg erfolgen kann.

(5) Die elektronisch übermittelten Meldungen gemäß § 8.02 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 289/2011 , zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2011 , können zu diesem Zweck an die Bundesanstalt Statistik Österreich weitergeleitet werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-01-24