Rotterdamer Übereinkommen über das Verfa · Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel § 29 Rotterdamer Übereinkommen über das VerfaVerwahrer Artikel 29 In KraftAmtlicher Text Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens. ← Vorherige · § 28 Inhalt § 30 · Nächste →