Rotterdamer Übereinkommen über das Verfa · Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel § 29 Rotterdamer Übereinkommen über das VerfaVerwahrer Artikel 29 En vigueurTexte officiel Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens. ← Précédent · § 28 Sommaire § 30 · Suivant →