Rotterdamer Übereinkommen über das Verfa · Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel § 29 Rotterdamer Übereinkommen über das VerfaVerwahrer Artikel 29 Van krachtOfficiële tekst Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens. ← Vorige · § 28 Inhoud § 30 · Volgende →