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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

§ 16a Vertrag über die polizeiliche Zusammenar

Unterstützung bei bedeutenden Veranstaltungen

In KraftAmtlicher Text

Bei bedeutenden Veranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden oder die für die Straßenpolizei zuständigen Behörden – die Begleitung der Veranstaltungsteilnehmer durch die Beamten der zuständigen Sicherheitsbehörden oder Straßenpolizeibehörden einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gestattet.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-10-01