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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

§ 17 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar

Durchführung der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit

In KraftAmtlicher Text

(1) In Angelegenheiten der verkehrspolizeilichen Amtshilfe erfolgt die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Innenministerium der Slowakischen Republik und in den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 lit. a) des Artikels 16a und des Artikels 17a auch zwischen den anderen innerstaatlich zuständigen Behörden.

(2) Die Vertragsparteien werden einander die zuständigen Behörden und Dienststellen mitteilen, die ebenfalls einen Informationsaustausch gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a) Artikel 16a und Artikel 17a durchführen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-10-01