Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechisch · Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)
§ 8 Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechisch
Artikel 8
Arbeitgeber, die einen Grenzgänger aufgrund dieses Abkommens beschäftigen wollen, haben der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Grenzgängers schriftlich zu melden.