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Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechisch · Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)

§ 8 Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechisch

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

Arbeitgeber, die einen Grenzgänger aufgrund dieses Abkommens beschäftigen wollen, haben der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Grenzgängers schriftlich zu melden.