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KartG 2005 · Kartellgesetz 2005

§ 52 KartG 2005Zahlungspflichtige Personen

IV. Hauptstück römisch vier. Hauptstück Gebühren

In KraftAmtlicher Text

(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.

(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

(3) Die Amtsparteien sind von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-09-10