KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 52 KartG 2005Zahlungspflichtige Personen
IV. Hauptstück römisch vier. Hauptstück Gebühren
(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.
(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
(3) Die Amtsparteien sind von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-09-10