UUG 2005 · Unfalluntersuchungsgesetz
§ 2 UUG 2005Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für die Bereiche Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt untersteht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-08-01