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UUG 2005 · Unfalluntersuchungsgesetz

§ 29 UUG 2005Personalregelungen für Bundesbedienstete

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Beamte und Vertragsbedienstete der Bundesanstalt für Verkehr, die weder ausschließlich noch überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß § 2 fallen, sind mit 1. August 2017 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie versetzt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-08-01