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Vollstreckung von Strafen des Internatio · Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

§ 19 Vollstreckung von Strafen des Internatio

Allgemeine Zusammenarbeit

In KraftAmtlicher Text

1. Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung dieses Abkommens und die angemessene Sicherheit und den Schutz verurteilter Personen zu gewährleisten.

2. Der Gerichtshof und Österreich benennen eine Kontaktstelle zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens.