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Internationale Pflanzenschutzkonvention · Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text

§ 23 Internationale Pflanzenschutzkonvention Kündigung

Artikel XXIII Artikel römisch 23

In KraftAmtlicher Text

1. Jede Vertragschließende Partei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor der FAO gerichtete Notifikation jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Vertragschließenden Parteien hievon sofort in Kenntnis.

2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generaldirektor der FAO wirksam.