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LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

§ 103 LMSVGVorbereitung der Vollziehung

2. Abschnitt Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-04-25