LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
§ 103 LMSVGVorbereitung der Vollziehung
2. Abschnitt Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-04-25