LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
§ 104 LMSVGVerweisungen auf andere Rechtsvorschriften
2. Abschnitt Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-04-25