LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
§ 105 LMSVGPersonenbezogene Bezeichnungen
2. Abschnitt Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-04-25