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LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

§ 34 LMSVGVerordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle

2. Abschnitt Durchführung der amtlichen Kontrolle

In KraftAmtlicher Text

Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01