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LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

§ 33 LMSVGVerbindungsstelle

2. Abschnitt Durchführung der amtlichen Kontrolle

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 102 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird durch den Bundesminister für Gesundheit eine Verbindungsstelle eingerichtet.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-01-01