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LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

§ 87 LMSVG

1. Abschnitt Gerichtliche Strafbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Können die §§ 81 und 82 nur deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist dennoch auf die in den §§ 83 bis 85 vorgesehenen Maßnahmen und auf die Haftung zu erkennen.