ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 1 ZÄKWOWahlkreise
1. Abschnitt Wahlen in die Landeszahnärztekammern
(1) Jedes Bundesland bildet für die Wahlen in die jeweilige Landeszahnärztekammer einen Wahlkreis.
(2) Die Zugehörigkeit eines Kammermitglieds zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dessen Zuordnung zur Landeszahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes gemäß § 10 Abs. 3 Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005 .
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-04-22