ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 2 ZÄKWOAktives und passives Wahlrecht
1. Abschnitt Wahlen in die Landeszahnärztekammern
(1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (§ 5) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 ZÄKG sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-03-15