Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung

§ 2 ZÄKWOAktives und passives Wahlrecht

1. Abschnitt Wahlen in die Landeszahnärztekammern

In KraftAmtlicher Text

(1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (§ 5) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 ZÄKG sind.

(2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-03-15