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ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung

§ 6 ZÄKWOKosten

1. Abschnitt Wahlen in die Landeszahnärztekammern

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kosten für die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern haben

1. hinsichtlich des Verfahrens bei den Kreiswahlkommissionen die jeweilige Landeszahnärztekammer und

2. hinsichtlich des Verfahrens bei der Hauptwahlkommission die Österreichische Zahnärztekammer

zu tragen.