ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 7 ZÄKWOFristen
1. Abschnitt Wahlen in die Landeszahnärztekammern
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen.
(2) Die Tage des Postlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-03-15