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GuK-WV · Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

§ 14 GuK-WVPraktische Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen.

(2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die

1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen und

2. zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlich sind.