ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 19 ÄKWO 2006Einberufung der Wahlkommission
2. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Wahlkommissionen
Die Wahlkommission ist von ihrem (ihrer) Vorsitzenden schriftlich einzuberufen.
ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
2. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Wahlkommissionen
Die Wahlkommission ist von ihrem (ihrer) Vorsitzenden schriftlich einzuberufen.