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ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006

§ 20 ÄKWO 2006Beschlussfassung der Wahlkommission

2. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Wahlkommissionen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er (sie) beitritt.

(2) Der (Die) Vorsitzende hat unaufschiebbare Geschäfte selbst zu führen, insbesondere wenn die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig ist.

(3) Die Ersatzmitglieder dürfen bei den Sitzungen der Wahlkommission anwesend sein. Ein Ersatzmitglied verfügt jedoch nur dann über ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, das es vertritt, abwesend ist.