ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 21 ÄKWO 2006Anordnung der Wahl
3. Abschnitt Anordnung und Ausschreibung der Wahl
Die Vollversammlung der Ärztekammer hat bis längstens zwölf Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode oder gleichzeitig mit dem Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.