ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 3 ÄKWO 2006Kundmachungen
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts zu erfolgen.
(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Internet kann eine Veröffentlichung auch im Presseorgan der jeweiligen Ärztekammer erfolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-12-02