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ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006

§ 2 ÄKWO 2006Begriffsbestimmungen

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. „Ärztekammer“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Ärztekammer in einem Bundesland.

2. „Briefwahl“ bezeichnet die persönliche Überbringung, Überbringung durch einen Boten (eine Botin) oder postalische Übermittlung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission.

3. „Stichtag“ bezeichnet den Tag der Wahlausschreibung.

4. „Wahlausschreibung“ bezeichnet die Kundmachung der Wahl.

5. „Wahlkommission“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Wahlkommission und Teilwahlkommissionen.

6. „Wählende Person“ bezeichnet den Wähler (die Wählerin) vor, bei und nach der Stimmabgabe.

7. „Wahltag“ („Wahltage“) bezeichnet (bezeichnen) den Tag (die Tage), an dem (den) die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl ausüben können.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-12-02