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ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006

§ 9 ÄKWO 2006Wahlkörper

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Wahlkörper sind

1. in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die

a) Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),

b) Sektion der Turnusärzte (Turnusärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),

c) Sektion der Ärzte (Ärztinnen) für Allgemeinmedizin und der approbierten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen),

d) Sektion der Fachärzte (Fachärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen) und

2. in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die

a) Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen) und

b) Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen).

(2) Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 2 Z 3).

Die Ärztekammern in den Bundesländern haben Ärzten (Ärztinnen), für die

1. gemäß § 71 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998 ein Kurienwechsel oder

2. gemäß § 72 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 ein Sektionswechsel

in Betracht kommt, postalisch über die Wechselmöglichkeit zu informieren; dabei ist insbesondere auf das Ende der Fristen zum Kurien- und Sektionswechsel hinzuweisen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-07-01