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ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006

§ 8 ÄKWO 2006Aktives und passives Wahlrecht

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Sofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung alle am Stichtag (§ 2 Z 3) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach § 9 Abs. 2.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-12-02