ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 8 ÄKWO 2006Aktives und passives Wahlrecht
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Sofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung alle am Stichtag (§ 2 Z 3) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach § 9 Abs. 2.
(3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-12-02