ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 7 ÄKWO 2006Durchführung der Wahlen und Wahlgebiet
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.
(2) Wahlgebiet ist das entsprechende Bundesland.
(3) Die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Personen zum Wahlgebiet ergibt sich aus deren Kammerangehörigkeit.