ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 53 ÄKWO 2006Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung
8. Abschnitt Ermittlungsverfahren
Die Wahlkommission hat das jeden Wahlkörper gesondert ausweisende Wahlergebnis und die Namen der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen) unverzüglich kundzumachen.