ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 54 ÄKWO 2006Verständigung der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen)
8. Abschnitt Ermittlungsverfahren
(1) Die Wahlkommission hat jeden Kammerrat (jede Kammerrätin) binnen drei Werktagen nach dem Wahltag über seine (ihre) Wahl schriftlich zu verständigen. Hiermit endet die Tätigkeit der Wahlkommission.
(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Kammerrat (die Kammerrätin) die Wahl nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Verständigung schriftlich ablehnt.