ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 55 ÄKWO 2006Mandatsverzicht
8. Abschnitt Ermittlungsverfahren
Der (Die) gewählte Kammerrat (Kammerrätin) hat einen Mandatsverzicht der Ärztekammer schriftlich bekannt zu geben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer rechtswirksam.