§ 10 Abkommen über den gegenseitigen Schutz v
Kosten
Die den Behörden oder Stellen einer Vertragspartei bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entstehenden Kosten werden von der anderen Vertragspartei nicht erstattet.
Kosten
Die den Behörden oder Stellen einer Vertragspartei bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entstehenden Kosten werden von der anderen Vertragspartei nicht erstattet.