§ 11 Abkommen über den gegenseitigen Schutz v
Zuständige Behörden oder Stellen
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche Behörden oder Stellen für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.
Zuständige Behörden oder Stellen
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche Behörden oder Stellen für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.